Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen
Bestandteile des Vertrags sind in der nachstehenden Reihenfolge:
- Die Leistungsbeschreibung
- Das Angebot
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
- Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und insbesondere die Bestimmungen über den Werksvertrag.
2. Vertragsart
- Die Leistungen werden zu den im Angebot ausgeführten Einheitspreisen durchgeführt.
- Die Angebotspreise sind Festpreise, auch für Löhne und Material oder sonstige Leistungen.
3. Vergütungsbestimmungen
- Die Schillinger-Hirsch GmbH hat die Vergütung zusätzlicher nicht im Werkvertrag bestimmter Leistungen vorher schriftlich oder mündlich anzukündigen. Solche Leistungen dürfen nur auf Grund schriftlichen oder mündlichen Auftrags des Bauherrn durchgeführt werden.
- Die Schillinger-Hirsch GmbH ist berechtigt, eine Anpassung ihrer Vergütung zu verlangen, wenn nach 4 Monaten nach dem Vertragsschluss sich der Preisindex des Statischen Bundesamts um mindestens 5 % erhöht hat.
- Der vereinbarte Einheitspreis wurde aus der Summe der Positionspreise des Angebots der Schillinger-Hirsch GmbH gemäß dem Angebot und auf Grundlage der in diesem Leistungsverzeichnis zu den einzelnen Positionen angegebene Menge ermittelt. Ergibt sich nach der Fertigstellung der der Schillinger-Hirsch GmbH übertragenen Bauleistungen, dass die in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses angenommen Mengen um mehr als 5% überschreiten, so kann die Schillinger-Hirsch GmbH eine entsprechende Änderung des Pauschalpreises verlangen. Maßstab der Änderung ist der von der Mengenabweichung betroffene jeweilige Positionspreis.
- Aufträge, auch solche, die Änderungen des Leistungsumfangs betreffen, sowie Auftragserweiterungen sind nur wirksam, sofern sie vom Bauherrn schriftlich oder mündlich erteilt werden. Die Bedingungen des Bauwerkvertrages gelten auch für Nach-und Änderungsaufträge. Die Regelung des § 632 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4. Abnahme
- Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung. Die Abnahme kann auf Verlangen einer Partei förmlich erfolgen. Der Bauherr ist insoweit zur Abnahme verpflichtet, sofern diese Voraussetzungen vorliegen.
- Über die Abnahme ist auf Verlagen einer Partei ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
5. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Da Aufgrund einer vorliegenden Verstopfung keine Kamerabefahrung des Rohrleitungssystems erfolgen kann, wird für folgende Punkte die Haftung ausgeschlossen:
- Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die an defekten oder vorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen oder Leitungen durch die Arbeit des Auftragnehmers entstehen.
- Dies bezieht sich auf veraltete Leitungen, die nur durch Ablagerungen noch zusammengehalten werden. Hier ist nach einer Rohrreinigung ein Wasseraustritt möglich.
- Ausgeschlossen sind auch versteckte und nicht erkennbare Rohrschäden an Abwasserleitungen.
- Rostige Leitungen, bei welchen mit Lochfraß zu rechnen ist, können nach einer Rohrreinigung auch einen Wasserraustritt aufweisen.
- Bei falsch Installation der Abwasserleitungen kann es zu einem Wasseraustritt in anderen Räumen oder Wohnungen führen.
- Die Haftung ist ausgeschlossen für einen Wasseraustritt aus Dusch/Badewannen /Küchen oder Waschbecken Siphons, welche veraltet sind.
- Die Haftung ist ausgeschlossen bei Muffenversätzen oder Rohrfehlern, welche einen Wasseraustriff aufweisen.
- Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn durch eine Verstopfung ein über bzw. Unterdruck in der Leitung entsteht und sich die Rohre auseinanderschieben.
6. Reklamationen
- Reklamationen müssen dem Auftragnehmer innerhalb einer Woche nach Ausführung des Auftrages schriftlich zugehen. Der Auftragnehmer ist aufgrund berechtigter Reklamationen zur Nachbesserung verpflichtet.
- Bei Überschreitung des einwöchigem Reklamationszeitraums hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Nachbesserung.
- Sämtliche weiteren Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
7. Zahlungen
- Zahlungen sind nach Vorlage einer Rechnung sieben Werktage nach Rechnungsdatum zu erbringen.
- Nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen gerät der Auftraggeber in Verzug ohne, dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Neben Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens unberührt.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der rechtzeitige Eingang der Zahlung auf dem Konto der Schillinger-Hirsch GmbH maßgeblich.
8. Leistungen Dritter
- Ansprüche gegenüber Dritten (beispielsweise Versicherungen) lassen die Vergütungspflicht des Auftragsgebers nicht entfallen.
- Abtretungen von Ansprüchen gegenüber Dritten (beispielsweise Versicherungen) erfolgen nur zur Sicherung des Vergütungsanspruchs der Schillinger-Hirsch GmbH. Die Schillinger-Hirsch GmbH ist berechtigt, die Ansprüche in eigenen Namen auf eigene Rechnung jederzeit geltend zu machen und Zahlungen von Dritten entgegenzunehmen. Diese Zahlungen können jederzeit mit fälligen oder zukünftigen Forderungen des Auftragnehmers verrechnet werden.
9. Eigentumsvorbehalt
- Die Schillinger-Hirsch GmbH behält sich das Eigentum an sämtlich gelieferten Waren vor bis der Auftragsgeber sämtliche Forderungen oder zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Dies gilt auch, wenn eine besonders bezeichnete Forderung bezahlt wird.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren in Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. In diesen Fall tritt der Auftraggeber seine Forderung und etwaige Nebenrecht aus der Weiterveräußerung ab. Die Schillinger-Hirsch GmbH nimmt die Abtretung an.
- Zugriffe von Dritten sind unverzüglich der Schillinger-Hirsch GmbH anzuzeigen.
10. Vertretung der Vertragsparteien
- Bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn ist der mit der Bauleitung beauftragte Architekt, Wohnungsverwalter oder sonstiger Bevollmächtigter. Sie nehmen auch das Hausrecht auf der Baustelle wahr. An diese Person oder an den Auftragsgeber hat sich die Schillinger-Hirsch GmbH zu wenden und Anfragen, Angebote und Rechnungen ihm zuzuleiten.
- Als Vertreter der Schillinger-Hirsch GmbH gilt alleinig die Geschäftsführerin Daniela Hirsch.
11. Subunternehmer
Es ist der Schillinger-Hirsch GmbH grundsätzlich gestattet, Leistungen an Subunternehmer zu übertragen. Eine vorherige Genehmigung des Auftraggebers ist nicht einzuholen.
12. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für Leistungen und Lieferungen ist der Sitz der Schillinger-Hirsch GmbH in Hilgertshausen.
- Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.